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Kurtaxe in Quedlinburg!

Dieser Eintrag stammt von Th. Loch Am 8.3.2009 @ 01:02 In Quedlinburg | Keine Kommentare

Kurtaxe in Quedlinburg!

In Quedlinburg wird ab dem 01.04.2009 eine Kurtaxe erhoben. Dieses hat der Stadtrat beschlossen und die Vermieter von Ferienquartieren werden verpflichtet es umzusetzen. Die [1] Regionalzeitung berichtete und die Vermieter erhielten folgendes Schreiben (mit Satzung angehängt) von der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, welche mit dem Einsammeln der Gelder betraut wird, diese Aufgaben aber den Vermietern auferlegen kann. Hier wurde wieder einmal ein Beschluss über die Köpfe der Betroffenen hinweg gefasst, welcher nun von den Vermietern von Ferienobjekten, unter Androhung repressiver Zwangsmaßnahmen, umgesetzt werden muss. Wie das ganze funktionieren soll, darüber ist man sich, wie dem Schreiben zu entnehmen, nicht einmal selbst im klaren. Aber es wird schon funktionieren, die Lasten wurden verteilt und die Hauptlast den Vermietern aufgebürdet. Hier ist nicht die Kurtaxe das Problem, sondern wieder einmal die Art und Weise wie mit Bürgern dieser Stadt umgegangen wird. Da wird auch kein Unterschied gemacht, ob es sich um Vermieter nur eines Zimmers, einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses, oder um Hotels, Pensionen etc. handelt.

Aber was ist schon anderes in einer Stadt zu erwarten, wo die Verwaltung mit einem Gebührenbescheid schon die Mahnung mitschickt, welche fällig wird wenn nicht pünktlich gezahlt wird. Eine arme Stadt eben, geistig arm, wo sich eingebildet wird, das nur die Androhung von Zwangsmaßnahmen hilfreich ist, ein Gespräch mit betroffenen Bürgern wird bei Entscheidungsfindungen kategorisch abgelehnt. Im Nachhinein werden die Beschlüsse verkündet, den Menschen die Aufgaben zugeteilt und das Einzige was ihnen gestattet wird, ist das sie diese geflissentlich umsetzen und sollten sie dieses nicht tun, so wird mit der großen Keule gedroht. Eigentlich eine Diktatur in Reinkultur, mit Demokratie hat dieses reichlich wenig zu tun. Der betroffene Bürger soll nur zur Kenntnis nehmen, schlucken und umsetzen.

 

Hier nur das Schreiben der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH mit angehängter Satzung:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am gestrigen Abend hat der Stadtrat nun definitiv beschlossen, dass in Quedlinburg ab 01.04.09 eine Kurtaxe in Höhe von 1,50 EUR pro Person und Nacht eingeführt wird. Im Laufe des Verfahrens hat es immer wieder Änderungen gegeben, so dass wir erst ab heute mit der konkreten Umsetzung beginnen können. Die Zeit dafür ist leider äußerst knapp.

 

Sie erhalten anbei die gestern beschlossene Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe. Damit haben Sie schon einmal die Möglichkeit, sich hiermit zu beschäftigen. Wir werden jetzt so schnell wie möglich die Arbeitsvoraussetzungen schaffen und Ihnen dann an Hand der fertigen Materialien (Kurkarte, Meldeschein etc.) im März im Rahmen einer Vermieterversammlung gemeinsam mit unserem Bürgermeister Dr. Brecht das Verfahren zur Erhebung und Abrechnung der zukünftigen Kurtaxe erläutern. Bis dahin bitten wir von einzelnen Anfragen abzusehen.

 

Bereits vor einigen Monaten ist im Zusammenhang mit der Ernnenung als Erholungsort der Presse auch zu entnehmen gewesen, dass die Stadt Quedlinburg dies zum Anlass nimmt, die schon lange diskutierte Kurtaxe einzuführen. Sie konnten also spätestens seit Anfang November Ihre Kunden/Gäste über die kommende Kurtaxe unterrichten. Nur die Höhe war noch nicht bekannt. Ab jetzt sollten Sie Ihren Kunden dies auf jeden Fall mitteilen. So lassen sich die sicherlich aufkommenden Diskussionen zumindest reduzieren. Auf jeden Fall ist die Erhebung einer Kurtaxe zum Einen ein behördlicher Akt, der mit Ihrem eigentlichen Übernachtungspreis nicht zusammenhängt und zum Anderen gibt es in Deutschland eine so hohe Anzahl von Orten mit Kurtaxe, dass inzwischen Tourismusorte ohne Kurtaxe in der Minderzahl sind.

 

Das in letzter Zeit auch aus Kreisen von Vermietern zu hörende Argument, Quedlinburg biete doch nichts für die Kurtaxe, hat mit der Realität nichts zu tun. Die Stadt Quedlinburg bekommt vor allem deswegen keinen Haushalt mehr genehmigt, weil der Anteil freiwilliger Ausgaben bei etwa 13% des Gesamthaushaltes liegt. Dieser dürfte eigentlich nur um 3% liegen. Das aber liegt daran, dass ganz wesentliche Ausgaben getätigt werden für das Vorhalten von (auch) touristischer Infrastruktur. Hier einmal eine Auflistung einiger Positionen:

 

1. Die Stadt betreibt mit dem Schlossmuseum, dem Klopstockmuseum und dem Ständerbau drei städtische Musen.

2. Als Eigentümer der Stiftskirche investiert die Stadt viel Geld in den Erhalt dieses Wahrzeichens von Quedlinburg.

3. Welche Stadt unserer Größenordnung leistet sich noch ein Theater ? Und das mit drei Sparten?

4. Auch unsere Stadt ist an der jährlichen Finanzierung der Lyonel-Feininger-Galerie beteiligt.

5. Gewaltige Summe sind geflossen in die Revitalisierung von Brühl und Abteigarten. Jährlich werden große Summe dafür ausgegeben, diese und weitere Grünanlagen für Einheimische wie für Besucher zu pflegen.

6. Auch die Tätigkeit einer Tourist-Information muss finanziert werden. Kostendeckend ist dies gar nicht möglich, auch wenn die QTM in 2008 erstmals rund 80% ihrer Ausgaben durch Eigenerwirtschaftung decken konnte.

7. Jedes Jahr zahlt die Stadt fast 40.000 EUR an Verlustzuweisung an die HSB, und das auch schon zu Zeiten, als wir keinen direkten Anschluss hatten.

 

Diese Liste ließe sich noch fortführen, insbesondere aus dem Baubereich, wo erhebliche Mittel ausgegeben werden für Straßen, Wege, Parkplätze etc.

 

Daher, wie auch aus rein rechtlicher Sicht, hat ein Kurtaxe zahlender Gast keinen Anspruch auf zusätzliche Vergünstigungen. Indirekt werden wir dies aber dennoch anbieten. Es gibt bereits die Harz-Gastkarte, nicht zu verwechseln mit der neuen HarzCard. Die Harz-Gastkarte wird in vielen Orten zusammen mit der örtlichen Kurkarte ausgegeben. An der Harz-Gastkarte sind 53 Orte im und um den Harz beteiligt mit mehreren Hundert Angeboten, auf die Ermäßigungen gewährt werden. Zusammnengefaßt sind diese Angebote in einem kleinen Heftchen, dass wir beim HVV erwerben müssen. Aus Quedlinburg sind in der Harz-Gastkarte zwei Angebote enthalten, die somit von unseren Kurtaxe zahlenden Gästen genutzt werden dürfen:

- 0,50 EUR Ermäßigung bei der öffentlichen Stadtführung der QTM

- 0,50 EUR Ermäßigung beim Eintritt in das Eisenbahn- & Spielzeugmuseum.

Vielleicht bekommen wir das Angebot aus Quedlinburg für die Neuauflage der Harz-Gastkarte noch etwas erweitert.

 

Die Einnahmen aus der Harz-Gastkarte werden einerseits zur Deckung der oben genannten Ausgaben benötigt, die QTM bekommt dann z. B. keinen gesonderten Zuschuss mehr von der Stadt, aber andererseits auch für Punkte, die seit Jahren wegen der Haushaltslage der Stadt nicht erledigt werden konnten. Dazu gehören in allererster Linie eine Reihe von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ausschilderung von Sehenswürdigkeiten für Autofahrer wie für Fußgänger, inkl. einer dringend erforderlichen Erneuerung vieler aufgestellter Stadtpläne. Aber auch die Verbesserung der mehrsprachigen Information in unseren Museen etc. gehört dazu. Die Einnahmen kommen also unmittelbar der Verbesserung des Angebotes für unsere Gäste zu Gute.

 

Es gibt zusammengefaßt also nahezu nur gute Gründe für die Einführung einer Kurtaxe auch in Quedlinburg. Es gibt lediglich einen sehr kritischen Punkt und der betrifft die sehr kurzfristige Einführung. Das wird vielerorts zu Diskussionen mit Gästen führen, weniger wegen der Höhe als wegen der vorher fehlenden Information. Wir haben Ihnen einerseits in diesem Schreiben bereits viele Argumente geliefert für mögliche Gespräche mit Gästen, werden uns aber zusammen mit der Stadt bemühen, Ihnen weitere Unterstützung zukommen zu lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Bracht (Geschäftsführer)

Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH

Markt 2, 06484 Quedlinburg

Fon +49-(0)3946-905620

www.quedlinburg.de

www.adventsstadt.de

Amtsgericht Stendal HRB 111567

Steuer-Nr. 117/115/02183

Vors. d. Aufsichtsrates: Jörg Harabaschewski

 <<Kurbeitragssatzung.doc>>

Kurbeitragssatzung.doc

 

 

 

Satzung:

 

Satzung

zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Quedlinburg

 

Auf Grund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993, in der derzeit geltenden Fassung, i. V. m. den §§ 1, 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S.698), hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 12.02.2009 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen:

§ 1

Allgemeines

 

(1) Die Stadt Quedlinburg ist als Erholungsort staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Tourismuswerbung und die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, erhebt die Stadt Quedlinburg für das Stadtgebiet (ohne Ortsteile) als Erhebungsgebiet eine Kurtaxe.

 

(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

 

(3) Bei der Ermittlung der Kurtaxe bleibt ein dem besonderen Vorteil der Stadt Quedlinburg entsprechender Teil des Aufwandes von durchschnittlich 80 v. H. außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.

§ 2

Abgabepflichtige

 

Abgabepflichtig sind alle Personen, die sich im als Erholungsort anerkannte Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten und gegen Entgelt übernachten oder sich sonst über Nacht aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne der §§ 7 - 11 BGB zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen geboten wird.

§ 3

Befreiung

 

(1) Von der Kurtaxe sind befreit:

 

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

  2. Jede fünfte und weitere Person einer Familie,

  3. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erholungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,

  4. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,

  5. Begleitperson von Schwerbehinderten, soweit die oder der Behinderte auf die Begleitung laut amtlichem Ausweis ständig angewiesen ist. Die Begleitperson nur dann, sofern sie nicht ohne die zu betreuende Person die Tourismuseinrichtung benutzt,

  6. Powered OffBettlägerige Kranke oder andere Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Tourismuseinrichtungen in Anspruch zu nehmen,

  7. Wehrdienstleistende/Grundwehrdienstleistende für die Dauer derer dienstlich begründeter Stationierung im Erhebungsgebiet; Zivildienstleistende sowie Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Freiwilligendienste für die Dauer ihres Aufenthaltes im Erhebungsgebiet,

  8. Jugendliche in Jugendherbergen und Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen.

  9. Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus familiären und vergleichbaren Gründen besuchen und in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen werden.

 

(2) Die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Abgabepflicht sind von denjenigen nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Abgabepflicht berufen.

 

§ 4

Höhe der Kurtaxe

 

Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. An- und Abreise rechnen als ein Tag. Die Kurtaxe beträgt täglich pro Person 1,50 EUR incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Bestimmungen der §§ 2 und 5 sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.

 

Für Inhabende von Neben- bzw. Zweitwohnungen im Erhebungsgebiet, die nicht in der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen, besteht die Möglichkeit des Erwerbes einer Jahreskurkarte zum pauschalisierten Preis von 50,00 € incl. MwSt. (Jahreskurtaxe). Die Jahreskurkarte ist nicht übertragbar.

§ 5

Ermäßigung, Stundung und Erlass der Kurtaxe

 

  1. Für folgende Personen wird die Kurtaxe aus § 4 Satz 3 um 50 v. H. ermäßigt:

 

  1. Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres,

  2. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend, wenigstens 50 v.H. beträgt

  3. Teilnehmer an von der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH anerkannten Kongressen, Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen, bei denen die Stadt Quedlinburg als Veranstalter bzw. Mitveranstalter auftritt, sofern diese nicht nur zur Berufsausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 4 besucht werden.

 

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kurtaxe ist von den Berechtigten nachzuweisen.

 

(3) Ist die Einziehung der Kurtaxe nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

 

(4) Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozial verträglichen Belastungen zu gelangen.

 

§ 6

Entstehung der Abgabepflicht

 

Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthalts wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Für die Jahreskurtaxe gem. § 4 Satz 4 entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres.

 

§ 7

Erhebung der Kurtaxe, Fälligkeit

 

(1) Die nach dieser Satzung für den gesamten Aufenthalt fällige Kurtaxe ist spätestens vor der Abreise von der oder dem Abgabepflichtigen bei der hierzu von der Stadt Quedlinburg beauftragten Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gemäß § 8 durch den gewerblichen oder privaten Vermieter, Wohnungsgeber oder vergleichbare Personen erfolgt.

 

(2) Die Abgabepflichtigen haben der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, die für die Erhebung einer Kurtaxe erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag und evtl. Befreiungsgründe) zu erteilen.

 

  1. Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellte Quittung

ausgegeben.

 

  1. Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen

Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine Jahreskurkarte ausgegeben.

 

 

§ 8

Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer

Personen

 

(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt ist als Wohnungsgeber verpflichtet, diese abgabepflichtigen Personen der Stadt Quedlinburg am ersten Werktag nach deren Ankunft zu melden und die fällige Kurtaxe von den Abgabepflichtigen einzuziehen.

Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmäßigen Abständen (Hotels/Pensionen sowie Campingplatz- oder Wochenendplatzbetreiber spätestens zum 15. des Folgemonats, private Wohnungsgeber spätestens am 15. Kalendertag, nach Quartalsende) an die Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, Markt 2 in 06484 Quedlinburg, abzuführen.

 

(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH an die Wohnungsgeber ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe bei der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH einzureichen.

 

(3) Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH jederzeit über die Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der Wohnungsgeber.

 

(4) Diese Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend zugänglich zu machen (Aushang, Auslegung).

 

(5) Die im Absatz 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

 

§ 9

Rückzahlung von Kurtaxe

 

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Wohnungsgeber, der die Abreise zu bescheinigen hat. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag unverzüglich an den Abgabepflichtigen weiterzuleiten. Sollte dies aus Gründen, die der Abgabepflichtige zu vertreten hat, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, so ist der Betrag der Stadt Quedlinburg zurückzuleisten.

 

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Abgabepflichtigen aus der Unterkunft, in welcher die Abgabepflichtige seinen Aufenthalt im Erhebungsgebiet begonnen hat.

 

§ 10

Widerspruch gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Kurtaxe

 

Gegen die Heranziehung zur Kurtaxe kann der Gast innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Wer:

  1. als Abgabepflichtiger gemäß § 2 Abs. 1 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe schuldhaft nicht nachkommt,

  2. entgegen § 8 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

  3. entgegen § 8 die Meldepflicht nicht erfüllt, Kurtaxe nicht einzieht, nicht rechtzeitig abrechnet und nicht rechtzeitig entrichtet,

  4. entgegen § 8 Abs. 4 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe den Zahlungspflichtigen nicht hinreichend zugänglich macht,

  5. entgegen § 8 Abs. 3 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungsunterlagen verweigert,

  6. der Rückerstattungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 nicht nachkommt oder

  7. sonstige Vorschriften dieser Satzung nicht erfüllt, die der Sicherung oder

Erleichterung der Erhebung der Kurtaxe dienen, handelt ordnungswidrig im Sinne des §16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt.

 

  1. Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 12

Beauftragung Dritter

 

(1) Die Stadt Quedlinburg bedient sich zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe der Quedlinburg-Tourismus-Marketing GmbH, Markt 2 in 06484 Quedlinburg. Diese ist berechtigt, zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe Dritte zu beauftragen.

(2) Eine solche Beauftragung bedarf der Schriftform.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. April 2009 in Kraft.

 

 


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